Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Gebrauchtwagenverkauf
I. Vertragsabschluss
1. Der Besteller/ Käufer ist an die Bestellung vier Wochen, bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, höchstens zehn Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. Das Recht des Zwischenverkaufs der angebotenen Ware behält sich der Verkäufer vor.
2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, auch die Änderung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
II. Preise
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe, sowie bei ausweisbarer Umsatzsteuer inklusive dieser. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet. Die Kosten für eine Anlieferung an einen anderen Ort im Bundesgebiet variiert je nach Standort und sind individuell zu vereinbaren. Zusätzlich zu den Versandkosten können bei Auslieferungen ins Ausland Zollgebühren anfallen, die der Besteller zu tragen hat.
III. Zahlungen
1. Der Kaufpreis und der Preis für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Die Zahlung hat bargeldlos zu erfolgen. Bei Zahlung durch Banküberweisung muss der Kaufpreis zwei Werktage vor Fahrzeugübergabe auf dem Konto des Verkäufers eingegangen sein. Eine Zahlung durch Scheck ist ausgeschlossen.
3. Bargeldzahlungen sind nach vorheriger, schriftlich zu erfolgender Absprache möglich.
4. Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen,soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferfristen und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden und sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß.
2. Der Verkäufer ist von der Lieferung freigestellt, wenn das Fahrzeug vom Vorlieferanten nicht geliefert wird, wenn unvorhergesehen eine deutliche Preiserhöhung vom Hersteller vorgenommen wird und/oder wenn durch Gesetzesänderung ein Import wesentlich erschwert wird. Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
3. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer ist in diesem Fall berechtigt, neben der Lieferung für jede vollendete Woche Verzug eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1 % des Lieferwertes zu verlangen. Dem Verkäufer bleibt das Recht vorbehalten, dem Käufer nachzuweisen, dass als Folge des Verzugs gar kein Schaden bzw. ein wesentlich niedriger Schaden eingetreten ist. Der Käufer kann auch im Falle des Verzugs dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag
zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 25% des eingetretenen Schadens begrenzt. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3. War ein verbindlicher Liefertermin vereinbart oder wurde eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und beim Verkäufer oder dessen Lieferanten unverschuldete Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Der Anspruch auf Schadensersatz bei Ausübung des Rücktritts ist ausgeschlossen.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Wird der Kaufgegenstand innerhalb von fünf Tagen nach Bereitstellung nicht bezahlt und/ oder abgeholt, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Ebenfalls können ab dem fünften Tag Standgebühren von EUR 15.-pro Tag in Rechnung gestellt werden. Wird die Ware verspätet abgeholt, kann der Verkäufer für evtl. Beschädigungen (Diebstahl, Hagel, Vandalismus, etc.) nicht haftbar gemacht werden, das Risiko liegt alleine beim Käufer und ist in diesem Fall von ihm entsprechend zu versichern.
3. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser pauschal 10% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen
aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes allein dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
2. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird der Zeitwert durch Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), ermittelt. Der Verkäufer ist berechtigt und verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Preis zu verrechnen.
VII. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Fahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich -rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
2. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.
3. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.
4. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers
5. Alters- und laufleistungsbedingte Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen sowie Gebrauchsspuren, die auf einem der Fahrleistung und Art der Nutzung entsprechenden Gebrauch des Fahrzeugs beruhen, sind vertragsgemäß und keine Mängel im Rechtssinn. Angaben zu KM-Laufleistung, Mängel- und Unfallfreiheit, soweit erfolgt, beziehen sich auf Angaben des Vorbesitzers und sind keine Zusicherungen. Das Fahrzeug wurde nicht auf eventuelle Vorschäden und / oder versteckte Mängel untersucht. Der Käufer akzeptiert den Zustand wie er ihn besichtigt und übernommen hat.
VIII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet. Durch Übertragungen zu Onlinebörsen und anderen Medien sowie bei Preisauszeichnungen können irrtümliche Angaben auftreten. Der Käufer hat bei Abnahme der Ware diese auf Konformität des Angebots, Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen (insbesondere technische Daten, Zubehör, Ausstattung, relevante Teile, etc.) Wird der Kaufgegenstand abgenommen, so wird dieser in seiner Beschaffenheit als vertragsgemäß anerkannt. Spätere Reklamation, Wandlung oder Minderung jeglicher Art werden ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
IX. Schiedsgutachterverfahren
(gültig nur für Gebrauchtwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t.)
1. Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens von Ablauf von 13 Monaten sei Ablieferung des Kaufgegenstandes, erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
X. Widerrufsrecht
1. Widerrufsbelehrung für Fernabsatzgeschäfte
Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, Rundfunk, Tele- und Mediendienste, abgeschlossen werden. Die Verbraucherschutzrechte sind in §§ 312 b, 312 c und 312d i. V. m. § 355 BGB geregelt. Es wird dem Verbraucher/Käufer bei solchen Geschäften ein Widerrufs-, bzw. Rückgaberecht eingeräumt, über welches nachfolgend belehrt und das nachfolgend geregelt wird.
2.Widerrufsrecht
Der Käufer kann die Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail, etc) oder durch Rückgabe des Kaufgegenstandes widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufs oder des Kaufgegenstands. Der Widerruf ist zu richten an: intaco e.K. – Inhaber T. Crouch, Am Listholze 82, 30177 Hannover
3. Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung (oder der Sache), für uns mit deren Empfang. Besondere Hinweise: Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.
Lässt der Käufer das Fahrzeug während der Widerrufsfrist zu oder nutzt es auf andere Weise, so ist der Verkäufer berechtigt, im Widerrufsfall Ersatz der entstandenen Wertminderung zu verlangen.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. Die beteiligten Vertragsparteien verständigen sich darauf, dass das anwendbare Recht das Deutsche Recht ist.
XII. Schlussbestimmung
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der weiteren in den vorstehenden Bedingungen enthaltenen Klauseln. An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt eine Regelung, die dem Sinn und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel soweit wie möglich entspricht.